Allgemeine Geschäftsbedingungen und Kundeninformationen
Stand 11/21
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Kaufverträge und Werklieferverträge mit und ohne Montagenebenleistung zwischen der Franz Graafen Söhne GmbH & Co. KG (nachfolgend „graafen“) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunden“) sowie für alle Geschäftsbeziehungen zwischen graafen und ihren Lieferanten.
Die nachfolgenden AGB liegen den Kaufverträgen, den Werklieferverträgen mit und ohne Montagenebenleistung sowie allen Geschäftsbeziehungen mit graafen ausschließlich zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder spätestens durch Annahme der Lieferung als anerkannt. Anders lautende Bedingungen des Kunden oder Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, soweit graafen ihrer Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt hat.
Abschnitt A: Allgemeine Verkaufsbedingungen und ergänzende Bedingungen für werkvertragliche Nebenleistungen
Der nachfolgende Abschnitt dieser AGB gilt für alle Kaufverträge und Werklieferverträge mit und ohne Montagenebenleistung mit Verbrauchern und Unternehmern sowie für werkvertragliche Nebenleistungen (Montage, Einbau, etc.) bei allen Kaufverträgen und Werklieferverträgen mit Montagenebenleistung gegenüber Verbrauchern und Unternehmern.
A.1 Allgemeine Verkaufsbedingungen
Teil A.1 dieser AGB gilt für alle Kaufverträge und Werklieferverträge mit und ohne Montagenebenleistung gegenüber Verbrauchern und Unternehmern. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
A.1.1 Vertragsschluss
A.1.1.1 Die auf der Website, in den Katalogen und in Werbeanzeigen von graafen enthaltenen Produktbeschreibungen stellen keine verbindlichen Angebote dar, sondern dienen nur der Anpreisung der angebotenen Waren und Leistungen.
A.1.1.2 Auf seine persönliche, fernmündliche oder elektronische Anfrage erhält der Kunde an die von ihm angegebenen Kontaktdaten ein Angebot über die angefragten Waren und Leistungen mit der Angabe aller wesentlicher Eigenschaften einschließlich des Preises. Diese Angebote von graafen erfolgen, wenn nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, freibleibend. Die dem Angebot beigefügten Unterlagen und die Prospekte, Kataloge und Produktpräsentationen von graafen im Internet geben nur branchenüblich annähernde Angaben und Abbildungen wieder, soweit nichts anderes vermerkt ist.
A.1.1.3 Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebotes zustande. Die Annahme des Angebotes durch den Kunden kann durch schriftliche, mündliche oder stillschweigende Erklärung (z.B. durch Bezahlung der
Anzahlungsrechnung) erfolgen. Ein Vertrag kommt spätestens durch tatsächliche Ausführung und Entgegennahme der Lieferung zustande. Ist der Kunde Kaufmann, kommt der Vertrag auch durch Schweigen auf die Auftragsbestätigung von graafen zustande.
A.1.1.4 Nach Eingang der Annahme erhält der Kunde eine Auftragsbestätigung. Der Kunde hat den Inhalt der Auftragsbestätigung zu kontrollieren und Unrichtigkeiten spätestens innerhalb von 14 Tagen graafen anzuzeigen.
A.1.1.5 Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
A.1.1.6 Der Kunde hat das Recht, bei Abrufaufträgen, die vorbehaltlich einer Baugenehmigung erteilt werden, binnen 4 Wochen nach Erhalt der Ablehnung des Bauantrages gegen Vorlage des Ablehnungsbescheides vom Vertrag zurückzutreten.
A.1.1.7 Die Vertragssprache ist deutsch.
A.1.1.8 Der Vertrag kommt mit der Franz Graafen Söhne GmbH & Co. KG, Talstraße 60-68 in 52249 Eschweiler, vertreten durch die Graafen Verwaltungs GmbH, diese wiederum vertreten durch die Geschäftsführer Ruth
Graafen und Rafael Graafen, ebenda zustande. Telefon: 02403 87480. E-Mail: info@graafen.de
A.1.2 Preise, Nebenkosten
A.1.2.1 Die von graafen angegebenen Preise verstehen sich nur für den jeweiligen Auftrag und die aufgeführten Leistungen – soweit nicht anders vereinbart - in EURO ab Werk inklusive der im Lieferzeitpunkt gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer ausschließlich Verpackung und Versicherung.
A.1.2.2 Gegebenenfalls anfallende Liefer- und Versandkosten werden im Angebot gesondert angegeben. Ist Lieferung vereinbart, versteht sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, der Preis stets „frei Bordsteinkante" ohne Abladung, also bis zu der der Lieferadresse nächstgelegenen öffentlichen Bordsteinkante, die mit LKW und Anhänger (18 m Gesamtlänge) gut erreichbar ist.
A.1.2.3 Das Abladen einschließlich Transport zur Verwendungs- und Lagerstelle obliegt dem Kunden. Stellt der Kunden keinen Gabelstapler und kein Ladepersonal zur Verfügung ist der Transporteur von graafen berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Kunden selbst abzuladen.
A.1.2.4 Falls Preise nicht verbindlich in schriftlicher Form vereinbart wurden, gelten die von graafen in der Auftragsbestätigung genannten Preise, ansonsten die bei Vertragsausführung gültigen Preise gemäß der jeweils einschlägigen Preisliste von graafen.
A.1.2.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist graafen eine angemessene Preisänderung vorbehalten, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Lieferung oder Leistung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist graafen berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Ist der Kunde ein Unternehmer, sind Preisänderungen nach dieser Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
A.1.2 Liefer- und Versandbedingungen
A.1.2.1 Sofern nichts anderes vereinbart, liefert graafen ab Werk (EXW Incoterms® 2020). Angemessene Teillieferungen sind zulässig. Insbesondere ist die Lieferung von Sperrgütern (z.B. Zargen, Türen, Tore etc.) getrennt von deren Zubehör zulässig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
A.1.2.2 Wünscht der Kunde die Auslieferung durch graafen, erfolgen Verpackung, Verladung und Versand nach Ermessen von graafen und stets für Rechnung und auf Gefahr des Kunden. Soweit Mitarbeiter oder Beauftragte von graafen bei Verpacken, Be- und Entladen oder beim Transport mithelfen, handeln sie auf Gefahr des Kunden als dessen Erfüllungsgehilfen. Erfüllungsort für die graafen obliegende Lieferverpflichtung ist in diesen Fällen der vereinbarte Lieferort. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ohne Abladung "frei Bordsteinkante", also bis zu der der Lieferadresse nächstgelegenen öffentlichen Bordsteinkante, die mit LKW und Anhänger (18 m Gesamtlänge) gut erreichbar ist.
A.1.3.3 In sonstigen Fällen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer spätestens mit dem Verlassen des Werks oder Lagers von graafen auf den Kunden über. Ist der Kunde
Verbraucher, geht im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Kunden über. Die Lieferung von Waren erfolgt auf dem Versandweg an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift, sofern nichts anderes vereinbart ist. Es ist die in der Auftragsbestätigung von graafen angegebene Lieferanschrift maßgeblich. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ohne Abladung "frei Bordsteinkante", also bis zu der der Lieferadresse nächstgelegenen öffentlichen Bordsteinkante, die mit LKW und Anhänger (18 m Gesamtlänge) gut erreichbar ist.
A.1.3.4 Bei Anlieferungen hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich abgeladen werden kann. Hierzu gehört insbesondere die Pflicht des Kunden, an der vereinbarten Abladestelle zum vereinbarten Liefertermin für ausreichend Platz zum Parken und Entladen von LKW und Anhänger (18m Gesamtlänge) zu sorgen. Wartestunden, Schutz- und Einlagerungskosten oder Rückfrachten bzw. Kosten für zusätzliche Anfahrten werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt und sind vom Kunden zu zahlen.
A.1.3.5 Der Abschluss von Transport- und ähnlichen Versicherungen ist Sache des Kunden. Bei Transportschäden ist es Sache des Kunden, unverzüglich bei der zuständigen Stelle eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen, da andernfalls eventuelle Ansprüche gegen den Spediteur, Transporteur oder deren Versicherer entfallen können.
A.1.3.6 Scheitert die Zustellung der Ware aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, trägt der Kunde die graafen hierdurch entstehenden angemessenen Kosten. Dies gilt im Hinblick auf die Kosten für die Hinsendung nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist und sein Widerrufsrecht wirksam ausübt. Für die Rücksendekosten gilt bei wirksamer Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kunden die in der Widerrufsbelehrung hierzu getroffene Regelung.
A.1.3.7 graafen behält sich das Recht vor, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von graafen zu vertreten ist und diese mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen hat. graafen wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Ware zu beschaffen. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware wird der Kunde unverzüglich informiert und die Gegenleistung unverzüglich erstattet. A.1.3.8 Die Verpackung ist über das duale System Deutschland "Der grüne Punkt" lizensiert und kann daher vom Kunden entsorgt werden.
A.1.4 Lieferzeit, Annahmeverzug
A.1.4.1 Lieferzeitangaben in Prospekten, Katalogen, Präsentationen im Internet, Kostenvoranschlägen und Angeboten erfolgen unter dem Vorbehalt, dass Lieferwerke und Vorlieferanten von graafen die ihr gegenüber eingegangenen Verpflichtungen erfüllen können, wie graafen sich Liefermöglichkeit auch in jedem anderen Falle vorbehält.
A.1.4.2 Bei Angebot, Bestellung oder Auftragsbestätigung angegebene Lieferfristen oder -termine werden nur dann verbindliche Vertragstermine, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
A.1.4.3 Allein ausschlaggebend für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Eingang der Mitteilung der Versandbereitschaft bei Kunden, in Fällen der Anlieferung die der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer. Die Lieferfrist ist auch dann eingehalten, wenn die wesentlichen Bestandteile der Waren zum angegebenen Zeitpunkt zum Versand bereit sind oder in Fällen der Anlieferung dem Spediteur oder Frachtführer übergeben wurden; die nachträgliche Bereitstellung von unwesentlichem Zubehör hindert die Rechtzeitigkeit der Lieferung nicht. Ist der Kunde Verbraucher ist beim Verbrauchsgüterkauf ausschlaggebend zur Einhaltung der Lieferfrist der Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden.
A.1.4.4 graafen ist berechtigt, eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Alternativ ist graafen berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern und den Kaufpreis in Rechnung zu stellen.
A.1.4.5 Bei Annahmeverzug des Kunden steht graafen wahlweise nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen das Recht zu, entweder Annahme oder Abnahme des ganzen oder eines Teils der Lieferung oder Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Anstelle der nachweisbaren Schadenspositionen im Einzelfall ist graafen berechtigt, 15% des Nettoauftragswertes für
Gemeinkosten und entgangenen Gewinn als Schadensersatz geltend zu machen. Der Nachweis eines nicht entstandenen oder geringeren Gemeinkostenaufwandes oder entgangenen Gewinns bleibt dem Kunden vorbehalten.
A.1.4.6 Wird graafen durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, so verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um deren Dauer zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen bei
Terminvereinbarung unvorhersehbare und von graafen nicht zu vertretende Umstände gleich, welche die Lieferung unzumutbar erschweren oder vorübergehend unmöglich machen. Beispiele dafür sind Arbeitskampf, Naturkatastrophen, behördliche Maßnahmen, unvermeidbarer Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen durch Zerstörung des Betriebes im Ganzen oder wichtiger Abteilungen oder durch den Ausfall unentbehrlicher Fertigungsanlagen oder wesentlicher Teile der Belegschaft durch Epedemien, ferner gravierende Transportstörungen etc., z.B. Straßenblockaden, Arbeitskampf im Transportgewerbe, generelle Fahr- oder Flugverbote. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei wesentlichen Vorlieferanten eintreten. Die bezeichneten Umstände entlasten graafen auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges entstehen.
Graafen zeigt diese Umstände baldmöglichst dem Kunden an. Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn dem Kunden die Umstände bereits bekannt sind. Dauern diese Umstände mehr als 3 Monate an, hat graafen auch das
Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Kunden hat graafen zu erklären, ob sie zurücktreten oder innerhalb einer von graafen zu bestimmenden angemessenen Frist liefern wird. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Beide Vertragspartner dürfen ohne Schadensersatzverpflichtung vom Vertrag zurücktreten, wenn feststeht, dass die Vertragserfüllung aufgrund dieser Umstände unmöglich geworden ist.
A.1.4.7 Wird die Auslieferung aus Gründen, welche graafen nicht zu vertreten hat vorübergehend verhindert oder verzögert, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend um die nachweisbare Dauer des Hindernisses. Bei der Berechnung der Fristverlängerung ist eine angemessene Anlaufzeit zur Wiederaufnahme der Lieferhandlungen zu berücksichtigen. Erfüllungsansprüche des Kunden oder Ansprüche anstatt der Leistung sind während des Behinderungszeitraumes ausgeschlossen.
A.1.5 Verzug, Haftungsbeschränkung
A.1.5.1 Ist ein ausdrücklicher Fixtermin nicht vereinbart, tritt Lieferverzug erst nach verschuldeter Nichtlieferung trotz Fälligkeit und Mahnung ein. Der Kunde kann vom Vertrag erst nach Ablauf einer angemessenen Frist zurücktreten. Auch nach Fristablauf ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, es sei denn, die Rücktrittserklärung ist graafen vor Absendung des Liefergegenstandes oder vor Mitteilung der Versandbereitschaft zugegangen.
A.1.5.2 Wenn graafen, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen hinsichtlich des Verzugseintrittes Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben oder einen Fixtermin garantiert hatten oder das Interesse des Kunden an der Leistung nachweislich aufgrund des Verzugseintritts entfallen ist, haftet graafen nach den gesetzlichen Vorschriften.
A.1.5.3 Soweit der Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Nichteinhaltung den Vertragszweck gefährdet, beruht, ist im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
A.1.5.4 Schäden aus Miet- oder Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Stillstandskosten, entgangener Gewinn oder Dritten gegenüber versprochene Vertragsstrafen welche aufgrund der verspäteten Lieferung beim
Kunden oder dessen Kunden entstanden oder verwirkt wurden, werden nur dann ersetzt, wenn ein verbindlicher Liefertermin vereinbart war und der Kunde bei Vereinbarung des Termins schriftlich auf die konkret bei Terminüberschreitung drohenden Schäden und Kosten hingewiesen hat.
A.1.5.5 Eine über die vorstehenden Regelungen hinausgehende Verzugshaftung ist ausgeschlossen.
A.1.6 Anzahlungen, Zahlungsbedingungen, Inkassovollmacht, Skonto, Zahlungsverzug, Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrechte
A.1.6.1 graafen ist berechtigt, bei Abruf oder Bestellung der Ware bis zu 70% des Rechnungsbetrages als Anzahlung zu verlangen.
A.1.6.2 Soweit nicht anders vereinbart oder ein anderes Zahlungsziel angegeben, sind alle Rechnungen sofort rein netto fällig.
A.1.6.3 Ist die Montage als Nebenleistung geschuldet, sind Zahlungen für den auf die Lieferung selbst anfallenden Teil des Kaufpreises ohne Abzug nach Auslieferung unabhängig von dem Eingang der Ware und ohne Rücksicht auf die zeitliche Ausführung der Montageleistungen sofort mit Rechnungsstellung fällig.
A.1.6.4 Zahlungen sind unmittelbar an graafen zu leisten. Vertreter, Außendienstmitarbeiter, Monteure, Lieferanten und ähnliche Personen sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie von graafen schriftlich hierzu ermächtigt sind. Ohne entsprechende Ermächtigung an sie geleistete Zahlungen gelten als Erfüllung erst nach Zahlungseingang bei graafen.
A.1.6.5 Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Vertreter, Außendienstmitarbeiter, Monteure, Lieferanten und ähnliche Personen sind zur Vereinbarung von Skontoabzug nur dann berechtigt, wenn sie von graafen schriftlich hierzu ermächtigt sind. Ist im Einzelfall ein Skontoabzug vereinbart, besteht das Recht zum Skontoabzug dann nicht, wenn bereits eine andere Rechnung mit Zahlungsverzug des Kunden vorliegt. Zahlungen werden dann zunächst auf etwaige Zinsforderungen und auf die ältesten Forderungsrückstände angerechnet.
A.1.6.6 Der Kunde kann gegenüber Zahlungsansprüchen von graafen mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
A.1.6.7 Ist der Kunde Unternehmer, gilt gleiches für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde jedoch nur befugt, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
A.1.7 Eigentumsvorbehalt (verlängert, erweitert)
A.1.7.1 Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die graafen gegen den Kunden zustehen, bleibt die Ware Eigentum von graafen.
A.1.7.2 Ist der Kunde Unternehmer und erlischt das (Mit-) Eigentum von graafen durch Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf graafen übergeht. Der Kunde verwahrt, pflegt und versichert das (Mit-) Eigentum unentgeltlich und ordnungsgemäß und stellt sicher, dass vom (Mit-) Eigentum keine Gefahr für Dritte ausgeht. Ware, an der graafen (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
A.1.7.3 Ist der Kunde Unternehmer, so ist er berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Saldo aus Kontokorrent, Vergütung für den Einbau, Erstattungsleistung einer Versicherung, Schadensersatz aus unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an graafen ab. Ohne Einfluss auf die Abtretung bleibt der Umstand, ob der Einbau durch graafen, den Kunden oder Erfüllungsgehilfen der einen oder anderen Vertragspartei geleistet wird. Der Kunde wird widerruflich ermächtigt, die an graafen abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann von graafen widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder nachkommen kann.
A.1.7.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von graafen hinweisen und graafen unverzüglich benachrichtigen. Durch den Zugriff verursachte Kosten und Schäden trägt der Kunde, soweit diese nicht von Dritten eingezogen werden können.
A.1.7.5 Ist der Kunde Unternehmer und verhält er sich vertragswidrig – z.B. durch Zahlungsverzug – ist graafen berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Kunde stimmt für diesen Fall bereits jetzt der Rücknahme der Vorbehaltsware zu. Sollte sich die Vorbehaltsware bei einem Dritten befinden, tritt der Kunde bereits jetzt seine Herausgabeansprüche gegen den Dritten an graafen ab. Soweit dem Dritten berechtigte Ansprüche an der Vorbehaltsware zustehen, werden diese berücksichtigt. Als mittelbarer Besitzer der Vorbehaltsware hat graafen das Recht zum Betreten der Räume des Kunden.
A.1.7.6 In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch graafen liegt ebenso wenig wie in der Offenlegung der Sicherungsabtretung ein Rücktritt vom Vertrag, wenn der Kunde selbst Kaufmann im Sinne der handelsrechtlichen Vorschriften ist.
A.1.8 Untersuchungs- und Rügepflicht, Beanstandungen
A.1.8.1 Transportschäden (insbesondere sichtbare Verpackungsschäden, Glasbruch etc.) und Mengenabweichungen sind von Unternehmern an Ort und Stelle der Anlieferung zu prüfen und sofort gegenüber dem Transporteur zu rügen und wenigstens in Textform vom Transporteur bestätigen zu lassen.
A.1.8.2 Offensichtliche Mängel wie z.B. offensichtliche Schäden, Falschlieferungen und die Unvollständigkeit der Lieferung sind gegenüber graafen nach Anlieferung innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen.
A.1.8.3 Die von graafen gelieferten Gegenstände sind so schnell wie möglich auf Mängel zu untersuchen. Ist der Kunde Kaufmann, gilt die Lieferung -auch Teile hiervon- als genehmigt, wenn offensichtliche oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel oder Beschaffenheitsabweichungen nicht vor dem Einbau durch den Kunden oder innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Eintreffen am Lieferort in Textform bei graafen gerügt worden sind.
A.1.8.4 Ist der Kunde Kaufmann, stehen ihm die nachfolgenden Mangelansprüche nur zu, wenn der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügepflichten vereinbarungsgemäß nachgekommen ist. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind insbesondere Mängel, die erst mitgeteilt wurden, nachdem der Liefergegenstand trotz erkennbarer Mangelhaftigkeit be- oder verarbeitet oder umgebildet wurde. A.1.8.5 Kosten, die graafen durch unberechtigte Mängelrügen von Unternehmern entstehen, z.B. Reisekosten, gehen zu Lasten des Kunden.
A.1.9 Mängelrechte (Gewährleistung), Gewährleistungsfrist
A.1.9.1 Werbliche Angaben von graafen über Eigenschaften ihrer Erzeugnisse, ihrer Verarbeitung und Anwendung, über besondere Maßgenauigkeit sowie über die Einhaltung von DIN-Vorschriften werden nur dann Vertragsinhalt oder garantierte Beschaffenheit, wenn dies im jeweiligen Fall ausdrücklich vereinbart wurde. Produktänderungen sind jederzeit möglich und können dazu führen, dass werbliche Angaben zeitlich überholt sind.
A.1.9.2 graafen übernimmt keine Gewähr für Differenzen in Qualität, Abmessung, Dichte, Gewicht u.ä., wenn solche Differenzen branchen- und materialübliche Abweichungen nicht überschreiten, insbesondere, wenn sie innerhalb des Toleranzbereiches von Güterichtlinien oder Normen liegen. Besondere Anforderungen an genaue Maßhaltigkeit müssen bei der Bestellung ausdrücklich angegeben und von graafen bestätigt werden. A.1.9.3 graafen übernimmt keine Gewähr für optische Mängel, die bei einem Betrachtungsabstand von 3 Metern bei normalem Tageslicht mit bloßem Auge nicht mehr wahrnehmbar sind.
A.1.9.4 graafen übernimmt keine Gewähr für Farb- und Glanzabweichungen. Die Verzinkung der Bauteile aus Stahl ist technischer Korrosionsschutz und keine fertige Deko-Oberfläche. Es liegt kein Mangel vor, wenn Bauteile aus Stahl Bearbeitungsspuren, unterschiedliche Strukturen und Färbungen sowie auch sogenannte Zinkblumen aufweisen. Die Schnittkanten sind nicht nachbehandelt und die Korrosion an der Schnittkante ist ein kathodischer Schutz, kein Mangel, der das Bauteil beeinträchtigt und für den graafen haftet. Bei Bauteilen aus Holz sind kleine Fehler nicht zu vermeiden und vom Kunden zu tolerieren. Unterschiede in Tönung und Maserung der naturbelassenen Hölzer sind unvermeidlich und begründen keine Mängelansprüche. Keine Mängelansprüche bestehen bei Schwund, Spinnenriss (z.B. um die Astlöcher), Maßänderungen und Veränderungen der Tönungen
und/oder Oberflächen aufgrund des natürlichen Alterungsprozesses von Holzprodukten. Bei den nicht sichtbaren Seiten (z.B. Außenseite des Daches) von Holzprodukten werden B-Sortierungen verwendet, was keine Mangelrechte begründet.
A.1.9.5 graafen übernimmt keine Gewähr für Schäden oder Mängel, deren Ursache (alternativ) unsachgemäße oder nachlässige Verwendung und Behandlung der Ware oder Leistung, unsachgemäße Lagerung, fehlerhafte Montage, Einbau oder falsche Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, falsche oder nicht rechtzeitig aufgebrachte Schutzanstriche, Verwendung ungeeigneter Lacke, Mörtel, Kleber, etc., Nichtbeachtung von Schutzvorschriften oder Schutzanordnungen im Einzelfall, Nichtbeachtung der Montageanleitung, Bedienungsanleitung oder Wartungsanleitung , fehlende oder fehlerhafte Einweisung des Nutzers/Bedienpersonals, fehlender Probebetrieb, natürliche Abnutzung, natürlicher Verschleiß, lichtbedingte Farb- und Oberflächenveränderungen, fehlende oder fehlerhafte Wartung, insbesondere durch Nichteinhaltung der Wartungsvorschriften, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Verwendung ungeeigneter Ersatzteile durch den Kunden oder Dritte, nicht sachgerechte oder fehlerhafte Instandhaltung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse (z.B. Magnetfelder) oder sonstige ungeeignete Umgebungsbedingungen oder nicht sachgerechte Eingriffe des Käufers oder Dritter sind und die Ursache nicht auf ein Verschulden von graafen zurückzuführen ist.
A.1.9.6 graafen übernimmt keine Gewähr für die öffentlich-rechtliche, z.B. baurechtliche Genehmigungsfähigkeit der gelieferten Ware, für die öffentilch-rechtliche, z.B. baurechtliche Zulässigkeit der vom Kunden geplanten Nutzung sowie für die zivilrechtliche Zulässigkeit von Aufstellort, Aufstell- und Nutzungsart. Es ist allein Sache des Kunden, vor der Anlieferung der Ware z.B. für eine bestandskräftige Baugnehmigung sowie für die nachbarrechtliche Zulässigkeit der Aufstellung der Waren von graafen zu sorgen.
A.1.9.7 Liegt ein Mangel vor, haftet graafen vorbehaltlich der Bestimmungen in A.1.11 nicht auf Schadensersatz.
A.1.9.8 Handelt es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf und liegt ein Mangel vor, beschränkt sich das Gewährleistungsrecht des Kunden auf Nachbesserung. Erst wenn die Nachbesserung durch graafen fehlschlägt, steht dem Kunden ein Recht auf Minderung zu. Ist nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, kann der Kunde nach seiner Wahl statt zu mindern vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch von graafen als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder der sonstigen Umstände etwas anderes ergibt.
A.1.9.9 Ersetzte Teile werden Eigentum von graafen. Die Freigabe für die Verschrottung oder sonstige umweltgerechte Entsorgung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist mit graafen abzustimmen.
A.1.9.10 Die Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich für alle Lieferungen und Leistungen nach den gesetzlichen Fristen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Ist der Kunde Unternehmer, beträgt die Verjährungsfrist abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB ein Jahr.
A.1.9.11 Mängelansprüche dürfen ohne vorherige Einwilligung von graafen nicht übertragen oder abgetreten werden.
A.1.10 Technische Änderungen
Technische Änderungen, die der Verbesserung des Liefergegenstandes dienen, kann graafen ohne vorherige Zustimmung durch den Kunden vornehmen, sofern die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
A.1.11 Haftung
A.1.11.1 graafen haftet bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei sonstigen Schäden, soweit graafen, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
A.1.11.2 graafen haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für die Produkthaftung und für abgegebene Garantien.
A.1.11.3 graafen haftet, sofern graafen, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht, deren Nichteinhaltung den Vertragszweck gefährdet, verletzen. In diesem Fall ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.
A.1.11.4 Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Soweit die Haftung von graafen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von graafen.
A.1.12 Anwendbares Recht
Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.April 1980 über Verträge über den Warenkauf; CISG – „Wiener Kaufrecht“). Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
A.1.13 Erfüllungsort, Gerichtsstand
A.1.13.1 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Eschweiler Erfüllungsort für die Vertragspflichten des Kunden.
A.1.13.2 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird Eschweiler als Gerichtsstand vereinbart.
A.1.14 Alternative Streitbeilegung
A.1.14.1 Die EU-Kommission stellt im Internet unter folgendem Link eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: Online-Streitbeilegung
Diese Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist. A.1.14.2 graafen ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.
A.2: Ergänzende Bedingungen für werkvertragliche Nebenleistungen
Teil A.2 dieser AGB regelt die Bedingungen für werkvertragliche Nebenleistungen (Montage, Einbau, etc.) bei allen Kaufverträgen und Werklieferverträgen mit Montagenebenleistung gegenüber Verbrauchern und Unternehmern.
A.2.1 Geltungsbereich
A.2.1.1 Schuldet graafen neben der Lieferung auch die Montage der gelieferten Gegenstände, gelten ergänzend nachfolgende Montagebedingungen. Diese Bedingungen gelten nicht für separat beauftragte Renovierungs-, Montage-, Reparatur- oder Instandsetzungsleistungen, Kontroll-, Wartungs- oder Prüfdienstleistungen (Serviceleistungen). A.2.1.2 Die nachfolgenden Bestimmungen ersetzen die Regelungen des Teil A.1 nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
A.2.2 Übertragung der Ausführungspflicht
A.2.2.1 graafen ist berechtigt, mitbeauftragte Montageleistungen nach eigenem Ermessen einer dritten Firma oder Person zur Ausführung zu übertragen.
A.2.2.2 Beauftragte Dritte haben keine Vertretungsmacht von graafen. Für Bestellungen (z.B. Ersatzteile, Zusatzleistungen, Änderungswünsche o.Ä.) sind sie Erklärungsboten und leiten die Willenserklärung des Kunden im gewöhnlichen Geschäftsgang an graafen weiter.
A.2.3 Mitwirkungspflicht des Kunden
A.2.3.1 Der Kunde hat alle Vorbereitungen für die Durchführung einer ungehinderten und störungsfreien Montage zu treffen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat er nach Vorliegen der Voraussetzungen die Leistung von graafen abzurufen.
A.2.3.2 Bei Montagebeginn müssen alle Tür- und Toröffnungen unbehindert zugänglich sein, damit die Monteure von graafen die Arbeit ohne Wartezeiten aufnehmen können.
A.2.3.3 Benötigte Unterkonstruktion und Fundamente (falls nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthalten), notwendige Elektroanschlüsse (je nach Produkt) bzw. Baustrom (400 V, 16 A) sowie ebene, tragfähige und versatzfreie Montageflächen sind immer bauseitige Leistungen, also zum angegebenen Liefertermin ungehindert, kostenfrei und fertiggestellt graafen zur Verfügung zu stellen. Fundamente müssen winkelgenau, eben, waagerecht, frei zugänglich, frei von Belag, Schnee und Eis sein sowie den konkreten Vorgaben von graafen genau entsprechen. Alle tragenden Bauteile sind, sofern erforderlich, bauseitig nach Montage kraftschlüssig zu unterfugen.
A.2.3.4 Die Ware muss ohne Behinderung und Mehrkosten bis zur Montagestelle transportiert werden können. Eine Ablademöglichkeit, die mit LKW und Anhänger (18 m Gesamtlänge) gut erreichbar ist, ist in der Nähe der Verwendungsstelle sicherzustellen. Ein entsprechend der Produktgröße bemessener Gebäudezugang und Transportweg bis zur Einbaustelle muss zur Verfügung stehen. Für die Montagefahrzeuge sind kostenlose geeignete Parkmöglichkeiten in der direkten Nähe der Baustelle vorzuhalten.
A.2.3.5 Lochstemm- und Maurerarbeiten, Auf- und Abbau von Gerüsten sowie Installationsarbeiten sind vom Kunden zu übernehmen. Soweit nicht ausdrücklich anders vertraglich vereinbart, schuldet graafen keine Abdichtung oder Versiegelung der Produkte, insbesondere nicht Abdichtungen und Versiegelungen zu Fundamenten, Gebäude und Nachbargebäude sowie keinen Beiputz.
A.2.3.6 Durch bauseits verursachte Erschwernisse und Behinderungen entstandene Mehrkosten und der Mehraufwand des mit der Ausführung beauftragten Montageunternehmers werden auf Nachweis an den Kunden weiterberechnet.
A.2.3.7 Die von der Arbeitsvorbereitung von graafen erstellten Zeichnungen sind vom Kunden zu prüfen und mit Unterschrift freizugeben. Erst nach Eingang der unterschriebenen Zeichnungen kann graafen die Fertigung beginnen.
A.2.4 Baustellensicherheit, umweltgerechte Entsorgung
A.2.4.1 Für die Sicherheit der Baustelle ist der Kunde verantwortlich.
A.2.4.2 Der Kunde ist für die Bereitstellung von Abfallbehältern und Schuttcontainern verantwortlich, in die graafen ihr Verpackungsmaterial oder den von ihr eventuell verursachten Bauschutt ablegen kann. Die umweltgerechte Entsorgung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.
A.2.5 Sichtabnahme und Gefahrenübergang bei Nutzung vor Abnahme
A.2.5.1 Der Kunde schuldet eine Sichtabnahme nach Beendigung der Montage zur Dokumentation der Schadensfreiheit. Ist die Nutzung der montierten Leistungsgegenstände bereits vor Abnahme beabsichtigt, geht die Vergütungsgefahr für die erbrachte Teilleistung nach Bestätigung der Schadensfreiheit auf den Kunden über.
A.2.5.2 Nach Montage muss bauseits eine gründliche Reinigung der gelieferten Gegenstände erfolgen, um eventuelle Rückstände von Herstellung und Montage zu entfernen.
A.2.6 Leistungsgrenzen, nicht enthaltene Nebenleistungen
A.2.6.1 graafen schuldet nicht die Herstellung von Fundamenten, die kraftschlüssige Unterfugung von tragenden Bauteilen nach Montage, Lochstemm- und Maurerarbeiten, Auf- und Abbau von Gerüsten sowie Installationsarbeiten. Soweit nicht ausdrücklich anders vertraglich vereinbart, schuldet graafen keine Abdichtung oder Versiegelung der Produkte, insbesondere nicht Abdichtungen und Versiegelungen zu Fundamenten, Gebäude und Nachbargebäude sowie keinen Beiputz.
A.2.6.2 graafen schuldet nicht die öffentlich-rechtliche, z.B. baurechtliche Genehmigungsfähigkeit der gelieferten Ware, die öffentilch-rechtliche, z.B. baurechtliche Zulässigkeit der vom Kunden geplanten Nutzung sowie die zivilrechtliche Zulässigkeit von Aufstellort, Aufstell- und Nutzungsart. Es ist allein Sache des Kunden, vor der Anlieferung und Montage der Ware z.B. für eine bestandskräftige Baugnehmigung sowie für die nachbarrechtliche Zulässigkeit der Aufstellung der Waren von graafen zu sorgen.
A.2.7 Montagetermin
A.2.7.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Montagetermin erst durch Bestätigung von graafen verbindlich. Hindernisse, Erschwernisse oder Änderungen des Leistungsumfangs verlängern den Montagezeitraum. Ein verbindlich bestätigter Termin entfällt in diesen Fällen und muss unter Berücksichtigung der Umstände neu vereinbart werden.
A.2.7.2 Am Montageort zum Montagetermin ist den Monteuren von graafen durch den Kunden die (Mit-)Benutzung einer Toilette zu ermöglichen. Erfolgt dies nicht, ist graafen berechtigt, nach ihrer Wahl ein Miet-WC zum Montageort auf Kosten des Kunden zu bestellen oder dem Kunden den Zeitaufwand einer WC-Nutzung abseits der Baustelle zu berechnen.
A.2.8 Montagepreis, Wartezeiten, Eigenleistungen
A.2.8.1 Die vereinbarten Montagepreise setzen voraus, dass die Montage aller Teile des Gesamtauftrages behinderungs- und erschwernisfrei und in einem Zuge durchgeführt werden kann. Wartezeiten und Kosten für zusätzliche Anfahrten oder Übernachtungen am Montageort, die durch fehlende oder verspätete Ausführung der Mitwirkungspflichten des Kunden, fehlende oder zu spät ausgeführte bauseitige Leistungen oder aus anderen, von graafen nicht zu vertretenden Gründen entstehen, werden zusätzlich berechnet. Dies gilt auch im Falle einer Unterbrechung der Montagearbeiten, die durch den Kunden zu vertreten ist und die einen Abzug der Monteure von der Montagestelle erforderlich macht.
A.2.8.2 Für eigene Mitarbeit bei der Montage kann der Kunde ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung weder eine Vergütung noch Abzüge vom vereinbarten Kaufpreis oder Werklohn verlangen.
A.2.9 Leistungsnachweise, Beweislast
A.2.9.1 Der Kunde hat die geleistete Arbeitszeit auf Verlangen, spätestens jedoch nach Abschluss der Arbeiten auf Rapporten zu bescheinigen.
A.2.9.2 Vom Kunden vorbehaltlos unterschriebene Rapporte sind im Hinblick auf die rapportierten Fahrt- und Leistungszeiten, Stoffe und Materialien für den Kunden grundsätzlich maßgebliche Abrechnungsgrundlagen. Unterschreibt ein Erfüllungsgehilfe (z.B. Bauleiter) oder Verrichtungsgehilfe (z.B. Facilitymanager) ohne Vertretungsmacht des Kunden den Rapport, hat der Kunde den Nachweis zu führen, dass die rapportierten Inhalte nicht zutreffen.
A.2.9.3 Nicht unterschriebene Rapporte werden mit der Rechnung an den Kunden übersandt. Widerspricht der Kunde den rapportierten Inhalten nicht innerhalb eines Monats nach Zugang, hat der Kunde den Nachweis zu führen, dass die rapportierten Inhalte nicht zutreffen.
Abschnitt B: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Der nachfolgende Abschnitt B regelt die Geschäftsbeziehungen zwischen graafen und ihren Lieferanten, wenn die Lieferanten Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (nachfolgend „Lieferanten“) sind.
Die nachfolgenden Bedingungen dieses Abschnitts B liegen den Kaufverträgen, den Werklieferverträgen mit und ohne Montagenebenleistung sowie allen Geschäftsbeziehungen mit graafen ausschließlich zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder spätestens durch Annahme der Lieferung als anerkannt. Anderslautende Bedingungen des Kunden oder Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, soweit graafen ihrer Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt gegenüber Lieferanten in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn graafen in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor den nachfolgenden AGB.
Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die nachfolgenden Bedingungen des Abschnitts B in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass graafen in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
B.1 Geltungsbereich
B.1.1 Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Vorlieferanten einkauft (§§ 433, 650 BGB).
B.2 Vertragsschluss
B.2.1 Die Bestellung von graafen gilt, falls sie keine bestimmte Bindungsfrist enthält, für eine Woche; danach erlischt sie. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung hat der Lieferant zwecks Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
B.2.2 Der Lieferant ist gehalten, die Bestellung von graafen innerhalb der Bindungsfrist anzunehmen, was er auch durch rechtzeitige, vorbehaltlose Versendung der Ware tun kann (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch graafen.
B.3 Lieferzeit
B.3.1 Eine von graafen in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, graafen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
B.4 Dritte, Lieferung, Gefahrübergang
B.4.1 Der Lieferant, der die Ware nicht selbst herstellt, darf sie von Dritten beschaffen, trägt dann aber das Beschaffungsrisiko (wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, z.B. Beschränkung auf Vorrat). Der Lieferant, der die Ware selbst herstellt, aber dafür Teile von Dritten bezieht, haftet für diese wie für seine Erfüllungsgehilfen.
B.4.2 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ (im Sinne der Kosten- und Gefahrtragung durch den Lieferanten) an den in der Bestellung angegebenen Lieferort. Ist kein Lieferort angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz von graafen in Eschweiler zu erfolgen. Der jeweilige Lieferort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und einer etwaigen Nacherfüllung (Bringschuld).
B.4.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe am Erfüllungsort (siehe oben B.4.2) auf graafen über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
B.5 Preise und Zahlungsbedingungen
B.5.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
B.5.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Abladung) sowie alle Nebenkosten (z.B. Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Verkehrshaftungsversicherung) ein.
B.5.3 graafen schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
B.5.4 Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen, es sei denn, Forderung und Gegenforderung stehen im unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis.
B.6 Eigentumsvorbehalt
B.6.1 Die Übereignung der Ware auf graafen hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Kaufpreises zu erfolgen. Alle erweiterten, weitergeleiteten und verlängerten Eigentumsvorbehalte sind ausgeschlossen. Für einen einfachen Eigentumsvorbehalt gilt: Nimmt graafen ein durch Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware; graafen bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt.
B.7 Mangelhafte Lieferung
B.7.1 Bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Absatz B.10 bleibt hiervon unberührt.
B.7.2 Der Lieferant haftet insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf graafen die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als vereinbarte Beschaffenheit gilt jedenfalls die Beschaffenheit nach
Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von graafen – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von graafen, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.
B.7.3 Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen graafen Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn graafen der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
B.7.4 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von graafen beschränkt sich auf Mängel, die bei
der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt die Rüge (Mängelanzeige) von graafen jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Entdeckung - bzw. bei offensichtlichen Mängeln ab Lieferung - abgesendet wird.
B.7.5 Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; der gesetzliche Anspruch von graafen auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von graafen bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt hiervon grundsätzlich unberührt, graafen haftet insoweit jedoch nur, wenn graafen erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
B.7.6 Unbeschadet der gesetzlichen Rechte von graafen und der Regelungen in B.7.5 gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von graafen durch Beseitigung des Mangels
(Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von graafen gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann graafen den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferant Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für graafen unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird graafen den Lieferanten unverzüglich unterrichten. B.7.7 Im Übrigen hat graafen bei einem Sach- oder Rechtsmangel die entsprechenden gesetzlichen Rechte; bei Schutzrechtsverletzungen zudem noch die in Absatz B.10 bezeichneten Rechte.
B.7.8 Zusätzlich zu den Mängelrechten hinsichtlich einzelner Lieferungen hat graafen im Falle des Bestehens von Rahmenlieferverträgen das Recht, diese außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der Lieferant trotz Abmahnung zum wiederholten Male mangelhafte Ware liefert.
B.8 Lieferantenregress
B.8.1 Neben den Mängelansprüche stehen graafen ihre gesetzlichen Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) uneingeschränkt zu. graafen ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die graafen ihren Kunden im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) von graafen wird hierdurch nicht eingeschränkt.
B.8.2 Die Ansprüche von graafen aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch graafen oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
B.9 Produkt- und Produzentenhaftung
B.9.1 Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er graafen insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Der Lieferant, der die Ware selbst herstellt, aber dafür Teile von Dritten bezieht, haftet für diese wie für seine Erfüllungsgehilfen.
B.9.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen nach den §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter ergeben.
B.10 Schutzrechtsverletzungen
B.10.1 Der Lieferant steht nach Maßgabe von B.10.2 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Ware keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte (im folgenden „Schutzrechte“) Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Waren herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
B.10.2 Der Lieferant ist verpflichtet, graafen von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen graafen wegen Verletzung der Schutzrechte erheben und graafen alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Das gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
B.10.3 Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche wegen Rechtsmängeln der Ware bleiben hiervon unberührt.
B.11 Rechtswahl, Gerichtsstand, Schiedsgericht
B.11.1 Für diese Einkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen graafen und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
B.11.2 Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Eschweiler. Graafen ist jedoch berechtigt, Klage auch im allgemeinen oder einem besonderen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Abschnitt C: Datenschutzerklärung und Widerrufsrecht
Der nachfolgende Abschnitt C enthält Hinweise zum Datenschutz und zum Widerrufsrecht.
C.1 Datenschutzerklärung
C.1.1 graafen weist darauf hin, dass Daten über Geschäftsvorfälle elektronisch verarbeitet werden und behält sich das Recht vor, die zur Erlangung einer Kreditsicherung erforderlichen Daten dem Versicherungsgeber zu übermitteln. Eine Datenschutzerklärung ist auf den Internetseiten von www.graafen.de veröffentlicht.
C.2 Widerrufsrecht
C.2.1 Ist der Kunde eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, steht
Ihm bei Verträgen, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich
Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt oder bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, ein Widerrufsrecht gem. §355 BGB zu.
C.2.2 Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen
- zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Kunden maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind,
- zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
- bei denen der Kunde graafen ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Kunde nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, - ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Kunden bereits auf Grund der §§ 506 bis 513 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zusteht.
C.2.3 Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, der Franz Graafen Söhne GmbH & Co KG, Talstraße 60-68, 52249 Eschweiler, Telefonnummer 02403 87480, Telefaxnummer 02403 874810, E-Mail-Adresse info@graafen.de mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs:
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Wir holen die Waren auf unsere Kosten ab.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Ende der Widerrufsbelehrung
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
- An Franz Graafen Söhne GmbH & Co KG, Talstraße 60-68, 52249 Eschweiler, Telefaxnummer 02403 87480, E-Mail info@graafen.de
- Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
- Bestellt am (*)/erhalten am (*)
- Name des/der Verbraucher(s)
- Anschrift des/der Verbraucher(s)
- Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
- Datum
(*) Unzutreffendes streichen.
C.2.4 Hat der Kunde verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat der Kunde im Falle des Widerrufs graafen Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung zu zahlen. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zugrunde zu legen. Ist der Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, tritt an seine Stelle der Marktwert der erbrachten Leistung.
C.2.5 Ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, schuldet der Kunde graafen Wertersatz. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen. Ist die vereinbarte Vergütung unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwertes der erbrachten Leistung zu berechnen.
C.2.6 Im Falle des Widerrufs schuldet der Kunde auf eigene Kosten den eventuell erforderlichen sach- und fachgerechten Ausbau sowie die beschädigungslose Demontage der gelieferten Ware hin zum Lieferzustand. Ebenso trägt der Kunde die Kosten für die fachgerechte Verladung.